• Karl Maizier

    Sozialhilfe für Deutsche in Mexiko

    Aufgegeben von  Karl Maizier in Mexiko Forum  

    Hallo Frank! Habe gerade die folgende Info über Sozialhilfe für Deutsche in Mexiko gefunden, vielleicht hilft die Dir weiter:

    1. Die deutsche Staatsangehörigkeit!

    Für die deutsche Staatsangehörigkeit gilt grds. das Personalprinzip, d.h. Deutsche(r) ist, deren/dessen Mutter oder Vater Deutsche(r) ist. Für die mexikanische Staatsangehörigkeit gilt neben dem Personalprinzip auch das Territorialprinzip: wer auf mexikanischem Hoheitsgebiet geboren wurde, hat die mexikanische Staatsangehörigkeit. Somit k a n n die deutsche neben der mexikanischen Staatsangehörigkeit bestehen. Das gilt auch bei Doppelstaatsangehörigkeiten, etwa, wenn zusätzlich eine Staatsangehörigkeit zu Argentinien bestehen würde. (Denn es gilt nicht das Tango Prinzip, bei dem nur ein Partner der auserwählte ist.)

    Es gilt das am 1.1.2000 in Kraft getretene Staatsangehörigkeitsrecht. Im Einzelnen:

    Im Ausland geborene Kinder, deren deutsche Eltern bzw. deutsche Mutter oder deutscher Vater am oder nach dem 01.01.2000 (Inkrafttreten der Staatsangehörigkeitsrechtsreform) im Ausland geboren wurden, erwerben grundsätzlich n i c h t mehr die deutsche Staatsangehörigkeit.
    Etwas anderes gilt nur,
    wenn sie dadurch staatenlos würden, (was wegen dem Territorialprinzip, das in Mexiko neben dem Personalprinzip besteht (s. Artikel 12 der mexikanischen Verfassung) nicht der Fall ist, ähnlich wie z.B. in Argentinien)
    oder wenn die deutschen Eltern oder der deutsche Elternteil die Geburt innerhalb eines Jahres der zuständigen Auslandsvertretung anzeigt (§ 4 Abs. 4 Staatsangehörigkeitsgesetz – StAG).

    Ehemalige Deutsche, die nach dem bisherigen Recht ihre deutsche Staatsangehörigkeit durch Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit auf Antrag verloren hatten (§ 25 StAG), können nunmehr unter bestimmten Voraussetzungen bei Wohnsitznahme im Inland die deutsche Staatsangehörigkeit unter erleichterten Voraussetzungen wieder erwerben.

    Ehemalige Deutsche können auch bei Beibehaltung ihres Wohnsitzes im Ausland die deutsche Staatsangehörigkeit wieder erwerben, wobei der Stellungnahme der zuständigen Auslandsvertretung wesentliche Bedeutung zukommt (§ 13 StAG).

    Ausländer können auch im Ausland eingebürgert werden, sofern besondere Bindungen an Deutschland dies rechtfertigen (§ 14 StAG).

    Deutsche, die eine ausländische Staatsangehörigkeit erwerben, können nunmehr unter erleichterten Voraussetzungen ihre deutsche Staatsangehörigkeit beibehalten. Dabei sind nach § 25 Abs. 2 StAG bei der Entscheidung über eine Beibehaltungsgenehmigung öffentliche und private Belange abzuwägen. Bei Deutschen im Ausland ist insbesondere zu berücksichtigen, ob diese fortbestehende Bindungen an Deutschland haben. Diese Bindungen können etwa nahe Verwandte in Deutschland oder aber auch Eigentum etwa an Immobilien sein. Achtung: die Genehmigung über die Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit muss vor Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit erhalten worden sein.

    Deutsche, die freiwillig ohne Zustimmung der zuständigen Behörde in den Dienst von Streitkräften oder vergleichbaren bewaffneten Verbänden eines Staates eintreten, dessen Staatsangehörigkeit sie ebenfalls besitzen, verlieren die deutsche Staatsangehörigkeit automatisch kraft Gesetzes.

    2. Die deutsche Staatsangehörigkeit muss nachgewiesen oder beantragt werden!

    Dazu sind folgende Unterlagen erforderlich:

    - Geburtsurkunden

    - Heiratsurkunden der Eltern

    - Bescheinigungen über den Nichterwerb einer fremden Staatsangehörigkeit. Dies ist erforderlich, da der freiwillige Erwerb (also nicht beim Erwerb durch Geburt!) einer fremden Staatsangehörigkeit in den meisten Fällen den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit zur Folge hat. Diese Bescheinigung, das keine Einbürgerung in Mexiko erfolgt ist, kann man bei der folgenden Stelle erhalten:

    Secretaría de Relaciones Exteriores
    - Nacionalidad y Naturalización -
    Ricardo Flores Magón # 2
    Tlatelolco, Cuauhtémoc
    C.P. 06995 México, D.F.
    Tel. 5063/3000

    - evt. Bescheinigungen über die Erstregistrierung des Vorfahrs, von dem man die deutsche Staatsangehörigkeit ableitet, in Mexiko (certificado de primera filiación). Diese Bescheinigung ist unter Vorlage eines Sterberegisterauszugs zu erhalten ebenfals bei:
    Secretaría de Relaciones Exteriores, s.o.

    3. Es muss eine außergewöhnlichen Notlage vorliegen.

    4. Eine Rückkehr von Mexiko nach Deutschland muss unmöglich sein - und zwar aus folgenden Gründen:

    - Pflege und Erziehung eines Kindes, das aus rechtlichen Gründen im Ausland bleiben muss,
    - ängerfristige stationäre Betreuung in einer Einrichtung oder Schwere der Pflegebedürftigkeit oder
    - hoheitliche Gewalt.

    5. Es werden keine Sozialleistungen in Mexiko durch den mexikanischen Staat gewährt.

    Diese Voraussetzung ist i.d.R. gegeben, weil es in Mexiko kein Sozialhilfesystem gibt.

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